Satzung der Seestermüher Kätner-Brandgilde

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Rechtsstellung

1. Die im Jahre 1641 gegründete Seestermüher Kätner-Brandgilde ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 53  des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2. Der Verein untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

Zweck

Der Verein betreibt für seine Mitglieder die Versicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden, die verbundene Gebäudeversicherung, die verbundene Hausratversicherung und die Glasversicherung, sowie die Ein-bruchdiebstahl- und die Elementarschadenversicherung nach Maßgabe der Satzung und der  Versicherungsbe-dingungen.

§ 3

Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand

1. Der Verein hat seinen Sitz in Seestermühe.

2. Das Geschäftsgebiet des Vereins ist Schleswig- Holstein.

3. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig

ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

§ 4

Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Bekanntmachungen erfolgen durch Anzeige in den Regionalzeitungen des Kreises Pinneberg.

II. Mitgliedschaft

§ 5

Beginn

1. Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Pächter/Mieter im Geschäftsgebiet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluß eines Versicherungsvertrages. Bei erstmaligem Abschluß eines Vertrages sind dem Mitglied die Satzung und die Versicherungsbedingungen des Vereins auszuhändigen.

2. Die Mitglieder dürfen dieselben Sachen nicht zugleich bei einem anderen Versicherer gegen die gleiche Gefahr versichern.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet  der  Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt  werden.

4. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung

des Versicherungsscheines, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart worden ist.

5. Der Versicherungsschutz kann ausnahmsweise unmit- telbar nach Aufnahme des Versicherungsantrages in Kraft gesetzt werden, wenn die zu versichernden Sachen unversichert sind. Der Versicherungsschein ist jedoch unverzüglich nach Aushändigung einzu- lösen, andernfalls der vorläufige Versicherungsschutz bis zur Einlösung des Versicherungsscheines wieder außer Kraft tritt. Der Vorstand kann den vorläufigen

Versicherungsschutz binnen einer Woche nach An-tragseingang aufheben oder den Versicherungsantrag ablehnen.

§ 6

Beendigung

1. Die Mitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch vom Verein – falls der Versicherungsvertrag keine andere Regelung vorsieht – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

2. Bei Fortzug aus dem Geschäftsgebiet kann die Kündigung vom Mitglied oder dem Verein jeweils zum Ende des Monats erfolgen.

3. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Verein ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,

a)wenn er aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen Brandstiftung oder eines versuchten oder vollendeten Versicherungsbetruges bestraft worden ist;

b)wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind;

c)wenn es sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vereinsdisziplin oder die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat.

Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall vier Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Benachrichtigung über den Ausschluß dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zugegangen ist.

4. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluß aus dem Verein anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat bis zum Ende des Tages, an dem die Entscheidung der Mitgliederversammlung dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist, aufschiebende Wirkung.

5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch der Versicherungsvertrag.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens beschlossen waren. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf von einem Jahr nach dem Ausscheiden bzw. Ausschluß aus dem Verein.

§ 7

Rechtsnachfolge

1. Werden die versicherten Sachen von dem Vereinsmitglied veräußert so gelten die Bestimmungen der §§ 69 ff des Versicherungsvertragsgesetzes.

2. Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten auf dessen Erben über.

III. Organe und Geschäftsführung

§ 8

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. Der Vorstand,

3. Der Beirat

3. Die Distriktvorsteher

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung ausschließlich vorbehalten sind.

2. Die Mitgliederversammlung findet  alljährlich in den ersten 6 Monaten eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemäß § 4 dieser Satzung mindestens zehn Tage vorher einberufen. Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen sind in der Einladung besonders zu erwähnen.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,

a) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter An- gabe der Gründe beantragt;

b) wenn der Vorstand sie für erforderlich hält;

c) wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

§ 11

Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Beschlußfassungen, die den Vorstand betreffen, leitet ein aus der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied die Versammlung.

§ 12

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf oder – wenn Einspruch erhoben wird – durch Stimmzettel gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

§ 13

Niederschriften

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vor-standsmitgliedern sowie dem Protokollführer und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu un-terzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde (§ 15);

b) Bestätigung der Distriktvorsteher (§ 21);

c) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 20);

d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer (§ 20);

e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das abgelaufende Geschäftsjahr (§ 19 Ziffer 3);

f) Entlastung des Vorstandes;

g) Festsetzung einer Vergütung für die Vorstandsmitglieder und für die Distriktvorsteher (§§ 17 und 21).

2. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:

a) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

b) Verwendung des Gewinns bzw. Deckung eines Verlustes;

c) Erwerb  oder Veräußerung von Grundstücken;

d) Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen;

e) Auflösung des Vereins bzw. Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen.

Die Beschlüsse zu Ziffer 2. d) und e) bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und zu ihrer  Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 29).

3. Anträge und Beschwerden von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind so rechtzeitig bei dem Vorstand einzureichen, daß sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.

§ 15

Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden (Ältermann) und seinem Stellvertreter.

2. Der Vorstand stellt zur Durchführung der Geschäftstätigkeit des Vereins einen Geschäftsführer ein. (Ent- sprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des BGB und den sozialrechtlichen Richtlinien).

3. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;

b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verurteilt worden ist.

4. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Vorstandsmitglied aus; die Reihenfolge wird erstmals durch Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er  entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.

6. Über die Verhandlungen des Vorstandes muß ein Protokoll geführt werden, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Vertretung des Vereins

Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes, bedarf es der Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 17

Vergütung des Vorstandes

1. Der Vorsitzende und der Stellvertretende erhalten eine jährliche Vergütung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im übrigen erhalten die Vorstandsmitglieder Tagegelder und Erstattung evtl. anfallender Reisekosten.

§ 18

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,

2. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern,

3. Prüfung der Versicherungsanträge und Ausfertigung der Versicherungsscheine,

4. Prüfung der Entschädigungsansprüche und die Fest- stellung der Entschädigungen,

5. Festsetzen der Beiträge und etwaiger Nachschüsse,

6. Einberufung der Mitgliederversammlung,

7. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

8. Anlegen des Vereinsvermögens.

§ 19

Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der ihm vom Vorstand erteilten Anweisungen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aufstellen und Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses bzw. der Mitgliederkartei,

2. Führung der Rechnungs- und der Kassenbücher sowie das Ordnen der Belege,

3. Kassenführung und Erstellen des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,

4. Ausfertigung der Protokolle in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung,

5. Aufstellen der jährlichen Beitragslisten und die Beitragserhebung.

§ 20

Rechnungsprüfer

Als Rechnungsprüfer werden jährlich zwei Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese haben die Prüfung der Jahresrechnung anhand der Bücher, Belege und Schriften auszuüben und können vom Vorstand alle Aufklärung und Nachweise verlangen, die sie für die sorgfältige Prüfung benötigen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie einen Prüfungsvermerk anzufertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 21

Beiräte/Distrikte

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Organen wird ein Beirat vom Vorstand berufen bzw. abberufen, der den Vorstand in allen Angelegenheiten beraten kann. Näheres wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Vorstand erläst. 

§ 22

1. Das Geschäftsgebiet ist in Distrikte eingeteilt. Die für die Distrikte zuständigen Distriktvorsteher werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt (§ 14 Abs. 1 b). Sie müssen Vereinsmitglieder, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

2. Die Distriktvorsteher haben in ihrem Distrikt die Geschäfte des Vereins nach den Anweisungen des Vorsitzenden und den Vorstandsbeschlüssen zu besorgen.

Ihre Aufgaben bestehen insbesondere darin:

a) Aufnahmeanträge zur sofortigen Weiterleitung an die Geschäftsstelle anzunehmen;

b) Jeden Versicherungsschaden sofort nach Kenntnisnahme der Geschäftsstelle telefonisch zu melden und sich unverzüglich zur Schadensstelle begeben, um die Interessen des Vereins wahrzunehmen;

c) Die Tätigkeit der Distriktvorsteher ist ehrenamtlich. Für die Aufnahme von Mitgliedern und für die Einziehung der Beiträge usw. ist ihnen jedoch eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird (§ 14 Abs.1 g).

3. Distriktvorsteher die ihrer Pflicht nicht genügen, können auf Antrag des Vorstandes nach Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden. Liegen schwerwiegende Fälle von Pflichtverstößen vor oder ist wegen strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so kann der Vorstand des Vereins einen Distriktvorsteher vorläufig abberufen. Über die endgültige Abberufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

IV. Vermögensverwaltung

§ 23

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den

1. im voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,

2. gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen,

3. sonstige Einnahmen.

§ 24

Nachschüsse

1. Reichen die Jahreseinnahmen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so ist der Fehlbetrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückstellung und anderen Gewinnrücklagen sowie des verfügbaren Teils der Verlustrücklage durch Nachschüsse zu decken, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Beiträge verpflichtet sind.

2. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.

3. Die Zahlung der Nachschüsse hat in derselben Weise wie die des regelmäßigen Jahresbeitrages zu erfolgen.

§ 25

Verlustrücklage

1. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage von 2 %0 (pro Mille) der Ge- samtversicherungssumme gebildet.

2. Der Verlustrücklage fließen jährlich zu:

a) 1/20 %0 (pro Mille) der Gesamtversicherungssumme;

b) die Erträge aus Kapitalanlagen;

c) alle außergewöhnlichen Einnahmen;

d) der Teil des Jahresüberschusses, der von der Mit-gliederversammlung auf Vorschlag des Vorstan-des hierfür bestimmt wird, bis die sich aus Abs. 1. ergebene Mindesthöhe der Verlustrücklage erreicht ist.

3. Nach Erreichung bzw. Wiedererreichung der Mindesthöhe der Verlustrücklage fließen der Verlustrücklage oder den anderen Gewinnrücklagen nur noch die unter Abs. 2 d) genannten Beträge zu.

4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Ver- ein in einzelnen Geschäftsjahren die Zuführungen ab- weichend regeln.

5. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 1/5 ihrer Mindesthöhe überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 1/3 der jeweils an- gesammelten Verlustrücklage betragen, jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 1/5 der Mindesthöhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, daß im Verlustjahr mindestens ein Beitrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und dieser zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht.

§ 26

Beitragsrückgewähr

1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuß zuzuweisen.

2. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu- fließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen.

3. An der Überschußverteilung nehmen nur die am Schluß des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder teil.

4. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.

§ 27

Vermögensanlage

1. Das Vereinsvermögen ist verzinslich anzulegen. Es kann außer bei öffentlichen Sparkassen auch bei sonstigen geeigneten Kreditinstituten oder in anderer Weise unter Beachtung der Bestimmungen des Versi- cherungsaufsichtsgesetzes und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde angelegt werden.

2. Der bare Kassenbestand soll angemessen sein.

V. Rückversicherung

§ 28

Der Verein kann sich rückversichern.

VI. Änderung der Satzung

und der Versicherungsbedingungen

§ 29

1. Beschlüsse über Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder- versammlung.

2. Die Satzung kann hinsichtlich der Bestimmungen über die betriebenen Versicherungszweige, die Organe und die Vermögensverwaltung mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.

3. Die Versicherungsbedingungen können hinsichtlich der Bestimmungen über den Umfang des Versiche- rungsschutzes mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.

4. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse über Änderungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

VII. Auflösung des Vereins

§ 30

Durchführung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen

werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-versammlung ist in der Einladung hinzuweisen. DerAuflösungsantrag muß einstimmig vom Vorstand odervon mindestens 1/10  der Mitglieder gestellt werden.

2. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Mit dem Beschluß über die Auflösung kann auch ein Beschluß über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen unter Beachtung der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes verbunden werden.

4. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach Bekanntmachung des von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.

§ 31

Liquidation

Nach Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt; jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuß, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des genehmigten Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30. Mai 1997

Seestermühe, den 30. Mai 1997

Der Vorstand

Der Ältermann                                     Der Geschäftsführer

Rudolf Früchtnicht                                Wolfgang Martin

Genehmigt durch Verfügung des Ministeriums für Wirt-schaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 29. 06. 1998   –  gez. Schäfer

Nachtrag genehmigt am 05.09.2001 – gez. Schäfer